Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Gültigkeit der Bedingungen
Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Verkäufer sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen massgebend.Mit Annahme der Lieferung erkennt der Käufer die ausschliessliche Gültigkeit dieser Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Angebote, Auftragsbestätigung
Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Verkäufer 4 Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers als angenommen. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der
Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt.

Preise
Soweit eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsabschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise gelten ab Lager. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang
Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu Ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt hat. Wird die Lieferfrist mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, eine Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Käufer nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Käufers, ohne Rücksicht auf Ihre Art und Benennung, ausdrücklich
ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung für die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gilt insbesondere Krieg, Aufruhr, hoheitlicher Eingriff, Feuer, Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsoder Transportstörungen beim Verkäufer oder Vorlieferanten. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen. Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- oder
sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Bei Sendungen an den Verkäufer trägt der Käufer jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware beim Käufer.

Annahmeverzug des Käufers
Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und frucht-losem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer 20 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Verkäufer nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen, und den Käufer mit
angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (s.Ziffer 4.3 Satz 2) gehindert ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei einer Lagerung in seinen Räumen, mindestens jedoch _ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Zahlung
Alle Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen ohne Abzug, soweit schriftlich nichts anderes ver-
einbart ist. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als bewirkt. Die Annahme
von Wechseln wird ausgeschlossen. Die Gutschrift von Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügt. Zubehör, Ersatzteile und Reparaturen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Sie darf nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang, entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes, veräussert werden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die der Verkäufer aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Hat der Käufer auf vom Verkäufer gelieferten, noch in dessen Eigentum stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum des Verkäufers hiervon unberührt. Der Käufer tritt hiermit bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers gegen ihn aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, die ihm aus der Veräusserung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an diesen ab. Der Käufer bleibt zu Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort abzuführen, soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind.
Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer die nach vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bei Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung der Ware, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) eine Benachrichtigungspflicht und den Dritten auf Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen. Die durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in dessen Eigentum stehenden Waren über den Standort der vermieteten Waren, und über die gemäss den vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder sonstwie ausserhalb des ordnungsgemässen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen. Der Käufer ist zur sachgemässen Lagerung der dem Verkäufer gehörenden Ware und deren ordnungsgemässer Versicherung verpflichtet.

Zahlungsverzug
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder bestehen Zweifel über seine Kreditfähigkeit, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers gegen ihn sofort fällig. Von diesem Zeitpunkt an ist der Verkäufer berechtigt, Verzinsung der Forderung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Hat der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangt, ist er berechtigt, nach schriftlicher Andkündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis diesen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäussert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes sowie der Schätzkosten trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses, einschliesslich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Im Falle der Leistung einer Anzahlung wird diese auf die vorstehenden Kosten sowie die Nutzungsentschädigung, die der Käufer für die Überlassung zu entrichten hat, verrechnet.

Gewährleistung / Verjährung von Sachmängelansprüchen
Verlangt der Käufer Nacherfüllung, ohne sich auf einen Rückgriff wegen eines Verbrauchsgüterkaufs zu Recht zu berufen, kann der Verkäufer dem Sachmangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung abhelfen. Bei einem Rückgriff wegen eines Verbrauchsgüterkaufs steht dem Käufer das Wahlrecht zu, wobei er nachweisen muss, dass die Ware von ihm oder einem anderen Käufer in der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft worden ist. Im Falle der Neulieferung ist der Kunde verpflichtet, die mit der Nutzung der Ware gezogenen Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Neulieferung herauszugeben. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist, vom Verkäufer verweigert wird, für den Käufer unzumutbar ist oder vom Verkäufer nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist durchgeführt wird, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Käufer kann auch sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dies rechtfertigen. Wird die Ware nachträglich durch den Kunden an einen anderen Ort als den ereinbarten Lieferort verbracht, ohne dass diese Verbringung dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware entspricht, kann der Käufer die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nicht ersetzt verlangen. Sachmängelansprüche verjähren grundsätzlich in 12 Monaten nach Ablieferung an den Kunden. Wenn die Ware von dem Kunden unmittelbar oder durch einen Käufer in der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft worden ist, verjähren die Sachmängelansprüche frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die Sachmängelansprüche seines unmittelbaren Abnehmers erfüllt hat, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Ablieferung von uns an den Kunden.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. Die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten erfolgt für den Käufer kostenlos. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiss und Mängel, die auf unsachgemässe Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemässe Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, Transportschäden, bei Verletzung der Anzeigepflicht oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, sofern Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die vom Hersteller oder Verkäufer nicht zugelassen sind. Ausgeschlossen sind auch weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen. Grundlage der Gewährleistung von Software-Programmen: Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Die Timm GmbH sichert ferner keine bestimmten Eigenschaften der Software-Programme zu. Sie übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger Fehler nicht gewährleistet werden. Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung von Mängeln.

Schadenersatz
Wir haften nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, es sei denn es handelt sich um Schäden, die wir unabhängig von einem fahrlässigen Verhalten zu vertreten hätten, oder um Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf solche Schäden, deren Eintritt wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnten.

Haftung für Nebenpflichten
Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Verkäufer nicht vertragsgemäss verwendet werden, so gilt für die Haftung des Verkäufers unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ziffer 9. entsprechend. Der Käufer übernimmt die Verantwortung für die Verwendung, Anwendung und Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse. Die Beratung des Verkäufers, anwendungstechnischer Beratung erfolgt nach bestem Wissen. Es befreit den Käufer nicht von seiner Pflicht, diese Erzeugnisse selbst auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Einsatzzwecke zu prüfen. Sollte gleichwohl eine Haftung in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der dem Kunden gelieferten Ware begrenzt.

Abtretungsverbot
Die Rechte des Käufers aus den mit dem Verkäufer getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.

Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage des Verkäufers gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

Markenschutz
Ist eine vom Verkäufer gelieferte und mit einem seiner Markenzeichen versehene Ware verarbeitet, so kann die Benutzung dieses Markenzeichens bei den damit hergestellten Erzeugnissen nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erfolgen. Das gilt auch für die Verwendung von Produktbezeichnungen und Markenzeichen des Verkäufers in Werbeschriften, Preislisten und anderen Geschäftspapieren.

Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend entsprechen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist Hanau, wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

Softwarenutzungsrechte / Urheberrechte
Soweit Gegenstand des Liefergeschäftes (auch) die dauerhafte Überlassung von Software ist, erwirbt der Käufer an der überlassenen Software ein nicht ausschliessliches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Nutzung der Software auf einem Gerät. Das Programm darf nur zum Zwecke der Herstellung einer Programmkopie, welche der Programmsicherung dient, kopiert werden, es sei denn eine Sicherungskopie ist im Lieferumfang enthalten. Bei
Wechsel der Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Der Käufer ist berechtigt, die Software auf Dauer an Dritte zu veräussern oder zu verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorstehenden Bedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe ist die Software auf der vom Käufer verwendeten Hardware zu löschen und dem Dritten sind sämtliche Programmkopien einschliesslich etwaiger Sicherungskopien zu übergeben oder nicht übergebene Disketten sind zu vernichten.

Zusätzliche Bestimmungen für Maschinenreparaturen

Kosten: Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, Fahrkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.

Transport: Falls für die Reparatur ein Transport in die Spezialwerkstatt oder zum Herstellerwerk erforderlich ist, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Mängel: Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen
nach der Reparatur schriftlich anzuzeigen.

Instandhaltungsvereinbarungen: Dem Käufer wird der Abschluss einer Instandhaltungsvereinbarung
(Service-Vertrag) empfohlen.

Inkasso: Unsere Mitarbeiter sind gehalten, Forderungen aus Reparaturrechnungen sofort zu kassieren.

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