Informationen zur der ab dem 01.01.2025 geltenden E-Rechnungspflicht
Sehr geehrte Kunden,
die Vectron Systems AG beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Einführung der E-Rechnungspflicht und arbeitet an Lösungen, um Ihnen einen reibungslosen und vorteilhaften Übergang zur E-Rechnungspflicht zu ermöglichen. Über die detaillierte Umsetzung, sowie den Fahrplan der Einführung der Lösung, werden wir Sie in Kürze informieren.
Aufgrund stetiger Nachfragen und allgemeiner Verunsicherung von Kunden, sowie aufgrund von unterschiedlichen Interpretationen im Zusammenhang mit der Einführung der E-Rechnungspflicht, haben wir Ihnen unsere wichtigsten Erkenntnisse als Unterstützung in der Kommunikation mit Ihren Kunden zur E-Rechnungspflicht zusammengefasst.
Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um unsere internen Erkenntnisse handelt und im Detail im BMF Schreiben “Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG” nachzulesen sind. Wir erteilen mit der Weiterleitung dieser Informationen keine Rechtsberatung.
Ausgangssituation
Mit dem Beschluss für das Wachstumschancengesetz (27. März 2024; BGBl I 2024 Nr. 108) hat Deutschland die Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 beschlossen.
Deutschland folgt damit anderen EU-Staaten, die die E-Rechnung bereits als Standard für Abrechnungen im B2B Geschäftsverkehr eingeführt haben.
Was ändert sich konkret?
- Ab dem 01.01.2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden
- Elektronische Rechnung = Rechnung die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format (ZUGFeRD oder X-Rechnung), gemäß europäischer Norm EN169321 – ausgestellt ist
- sonstige Rechnung = Papierrechnung, bzw. Rechnung die in einem anderen elektronischen Format(PDF, JPG, o.ä.) ausgestellt ist
Was bedeutet das konkret?
- Die Verpflichtung eine E-Rechnung auszustellen, bzw. diese zu empfangen betrifft nur Unternehmen, die als Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.
- Für das Ausstellen von E-Rechnungen an private Endverbraucher, sowie das Ausstellen von E-Rechnungen an grenzüberschreitende Unternehmen gilt die E-Rechnungspflicht nicht
- Kleinstbetragsrechnungen bis 250€ fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht und können weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden
Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?
- Aufgrund zu erwartender hoher Umsetzungsaufwände hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem Schreiben vom 15.10.2024 Übergangsregelungen erlassen, die für Rechnungsaussteller die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung schrittweise bis Ende 2027 zulassen
- Übergangsregelung 2025 & 2026
- Sonstige Rechnungen (Papierform und/oder Rechnungen im PDF Format) behalten ihre Zulässigkeit und dürfen weiterhin neben E-Rechnungen versendet werden
- Elektronische Rechnungen im PDF Format dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers versendet werden
- Das Empfangen und Verarbeiten von E-Rechnungen, beispielweise via E-Mail, ist für jedes Unternehmen verpflichtend
- Übergangsregelung 2027
- Sonstige Rechnungen (Papierform und/oder Rechnungen im PDF Format) behalten ihre Zulässigkeit und dürfen weiterhin neben E-Rechnungen versendet werden, wenn das ausstellende Unternehmen einen Vorjahresumsatz < 800.000€ erwirtschaftet haben
- Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000€ sind dazu gesetzlich verpflichtet Rechnungen ausschließlich im E-Rechnungsformat auszustellen
- Ab 2028
- Die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen sind zwingend von Unternehmen einzuhalten und die Übergangsregelungen aus 2025 bis 2027 verlieren Ihre Gültigkeit
Was bedeutet das für Sie?
- Sie müssen zum 01.01.2025 sicherstellen, dass Sie E-Rechnungen via E-Mail empfangen und revisionssicher speichern können
- Sie sind nicht dazu verpflichtet ab dem 01.01.2025 auf die gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung umzustellen
- Sie dürfen bis zum 31.12.2026 weiterhin Ihre Rechnungen in Papierform und/oder als elektronische PDF-Rechnung ausstellen und versenden
- Erst ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen verpflichtend, insofern Sie einen Vorjahresumsatz (2026) > 800.000€ erwirtschaftet haben
- Wenn Sie einen Vorjahresumsatz (2026) < 800.000€ erwirtschaftet haben, dürfen bis zum 31.12.2027 weiterhin Rechnungen in Papierform und/oder als elektronische PDF-Rechnung ausstellen und versenden
- Erst ab dem 01.01.2028 müssen Sie die gesetzliche vorgeschriebene E-Rechnung eingeführt haben, da sämtliche Übergangsregelungen ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren
- Kleinstbetragsrechnungen bis 250€ fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht und Sie dürfen diese Rechnungen weiterhin in Papierform und/oder als elektronische PDF-Rechnung ausstellen und versenden
Für rechtliche Fragen sollen Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden.